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Nepper, Schlepper, Bauernfänger?!

Probezeit

Der Führerschein wird Ihnen zunächst für 2 Jahre auf Probe erteilt.

Was heißt das?


Bei gewissen Verstößen gegen die Staßenverkehrsordnung müssen Sie mit Konsequenzen rechnen. Dies geht los bei Bußgeldern ab 40 Euro. Zudem hinzu kommen noch Punkte in der „Verkehrssünderdatei“ in Flensburg (Kraftfahrtbundesamt).

Verstöße werden aufgeteilt in 2 Kataloge (Fahrerlaubnisverordnung Anlage 12):

Katalog A = schwerwiegende Verstöße
Katalog B = weniger schwerwiegende Verstöße

Fahrerlaubnisverordnung Anlage 12

A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

Straftaten nach dem Strafgesetzbuch:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
  • Fahrlässige Tötung (§ 222)[1]
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)[1]
  • Nötigung (§ 240)
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
  • Vollrausch (§ 323a)
  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz:

  • Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)

Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen:

  • Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)

Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes. Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über

  • das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2)
  • die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 4a)
  • den Abstand (§ 4 Abs. 1)
  • das Überholen (§ 5, § 41 Abs. 2)
  • die Vorfahrt (§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 2)
  • das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)
  • die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, § 41 Abs. 2)
  • das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7)
  • das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 2)
  • das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, § 41 Abs. 3)
  • übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)
  • das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 2)

Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs

  • von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 18 Abs. 1) oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis (§ 18 Abs. 3)

Verstöße gegen § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)

Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche

  • Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 8)


B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen 

Straftaten nach dem Strafgesetzbuch:

  • Fahrlässige Tötung (§ 222)[1]
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)
  • Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Kennzeichenmissbrauch (§ 22)

Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.


[1] Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.

Beispiele

Auszug Katalog A:

  • Trunkenheit im Straßenverkehr
  • Mehr als 20 Km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
  • Missachtung der Vorfahrt
  • Missachtung einer roten Ampel
  • Fehlverhalten am Zebrastreifen
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Verbotenes Rechtsüberholen
  • Linksabbiegen trotz entgegenkommender Fahrzeuge
  • Nötigung etc.

Auszug Katalog B:

  • Ungenügendes Absichern liegengebliebener Fahrzeuge
  • Fahren mit mangelhaften Reifen 
  • Kennzeichenmissbrauch
  • Verbotenes Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
  • Fahren mit mangelhaft gesicherter Ladung 
  • Fahren ohne Abblendlicht am Tage bei erheblicher Sichtbehinderung etc.
  • Telefonieren mit dem Handy am Steuer während der Fahrt

Konsequenzen

Was passiert bei einem Verstoß?

Bei einem Verstoß gegen Katalog A oder zwei Verstöße gegen Katalog B müssen Sie an einem ASF - Kurs (Nachschulung) teilnehmen. Sobald Sie die Anordnung zur Teilnahme an einem Seminar bekommen, verlängert sich die Probezeit um weitere 2 Jahre auf insgesamt 4 Jahre ab Erteilung der Fahrerlaubnis. Sollten Sie an diesem Aufbauseminar während der vorgeschriebenen Frist nicht teilnehmen, wird die Fahrerlaubnis entzogen.
 
Werden Sie jetzt zum zweitenmal auffällig (1 x A oder 2 x B) werden Sie von der zuständigen Behörde verwarnt und es wird Ihnen eine Teilnahme an einer Verkehrspsyochologischen Beratung empfohlen. Wenn sie hier teilnehmen, können Sie zusätzlich 2 Punkte in der Verkehrssünderdatei abbauen.

Werden Sie zum drittenmal auffällig wird Ihnen Ihr Führerschein entzogen und Sie bekommen eine Sperrfrist von mindestens 3 Monaten. Danach muss der Führerschein bei der Behörde neu beantragt werden und als Auflage bekommen Sie evtl. eine Anordnung zur Teilnahme an einer Medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Hierbei wird beurteilt ob Sie zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sind.


Zufriedene Führerscheinbesitzer








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