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Gerichtsurteile

Überfahren eines Stoppschildes

Das Überfahren eines Stoppschildes nach Annäherung mit überhöhter Geschwindigkeit ist grob fahrlässig. Dieses objektive Fehlverhalten wird durch die Missachtung des Stoppschildes auch subjektiv unentschuldbar, ohne dass es hierfür einer konkreten Beeinträchtigung von Vorfahrtberechtigten bedarf. Aufgrund dieser groben Fahrlässigkeit bestehen keine Ansprüche auf Ersatz des entstandenen Unfallschadens gegen die Kaskoversicherung.
Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen.: 10 U 747/07

Fließender Straßenverkehr hat Vorfahrt

Biegt ein Fahrzeugführer aus einem Grundstück in eine Straße ein und kommt es dort zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einbiegenden. Er hat zu beweisen, dass der andere Verkehrsteilnehmer den Unfall verschuldet hat. Gelingt ihm dies nicht, hat er den Schaden zu tragen. Für das Ein- und Ausfahren gelten höchste Sorgfaltsanforderungen. Nach dem Gesetzeswortlaut muß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein. Kommt es deshalb zu einem Unfall, ist zunächst von einem Verschulden des Anfahrenden auszugehen. Diesen Anscheinsbeweis konnte der anfahrende Fahrzeugführer hier nicht entkräften, so dass er alleine für die Unfallfolgen zu haften hat.
Amtsgericht München, Aktenzeichen: 322 C 14516/08

Alleinhaftung des Fahrstreifenwechslers

Ein Kraftfahrer, der unmittelbar nach dem Auffahren auf die Autobahn zum Überholen eines Lastzuges auf den mittleren Fahrsteifen wechselt, haftet dem auf sein Fahrzeug Auffahrenden, dem eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (130 km/h) nicht nachzuweisen ist, zu 100 Prozent. Nur wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt.
Oberlandesgericht Naumburg, Aktenteichen: 10 U 72/07

Extreme Geschwindigkeitsüberschreitung

Kolidiert ein vorfahrtberechtigter Kraftfahrzeugführer, der eine 30 kn/h Zone mit mindestens 60 km/h und wegen eines auf der rechten Seite geparkten Fahrzeuges die linke Fahrbahnseite befährt, mit einem aus seiner Sicht von links aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrendem Fahrzeug, haftet er für den Schaden zu 75 Prozent. Diese Haftungsquote ist deshalb angemessen, weil die Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahtberechtigten Kraftfahrers derart hoch und damit grob verkehrswidrig war.
Landgericht Arnsberg, Aktenzeichen: I-5 S 8/08

PKW ist keine Hundehütte

Ein Hundehalter mißachtet gröblichst das Tierschutzgesetz und damit das Wohlbefinden seines Tieres, wenn er regelmäßig mehrmals wöchentlich für mehrere Stunden seinen Hund im Kofferraum seines Kombis aufbewahrt. Eine solche Haltung auf geringsten Bodenflächen ist unzulässig. Die uneingeschränkte benutzbare Fläche muss mindestens 6 Quadtratmeter betragen. Von einer verhaltensgerechten angemessenen Unterbringung des Hundes kann nicht gesprochen werden. Die Anordnungen des Amtstierartzes, eine Hundehaltung im Fahrzeug zu unterlassen, wurde daher vom Gericht bestätigt.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Aktenzeichen: 8 Zu 26/73/07

Fahrerlaubnissperre auch für Beifahrer

 Im verhandelten Fall hatte sich ein Mann von seiner Ehefrau zu einer Tankstelle fahren lassen, um dort einen Überfall vorzunehmen. Er wurde zum einen wegen räuberischer Erpressung verurteilt, zum anderen wurde ihm auch für die Dauer von zwei Jahren die Fahrerlaubnis entzogen. Obwohl er nur Beifahrer gewesen sei, sei zu erkennen, dass der Angeklagte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, da es an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehle, so die Richter.
Bundesgerichtshof, Aktenzeichen 4 StR 585/03

Zweitschlüssel weg - wer haftet?

Versicherungsnehmer müssen laut dem Deutschen Anwaltverein (DAV) nach einem Einbruch nicht sofort überprüfen, ob der Zweitschlüssel für ihr Auto entwendet wurde. Fährt der Betroffene seinen Wagen auch weiterhin, ohne den Verlust des Ersatzschlüssels zu bemerken, so kann die Versicherung bei späterem Diebstahl des Fahrzeugs dem Versicherten keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfen.
So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Zahnarztes, dem beim Einbruch in seine Praxis der Zweitschlüssel für sein Auto unbemerkt entwendet wurde. Als zehn Tage später auch der Wagen des Mediziners verschwand, weigerte sich seine Versicherung, für den entstandenen Schaden aufzukommen und berief sich auf grobe Fahrlässigkeit seitens des Arztes. Das OLG Celle kam zu dem Schluss, dass die Versicherung des Betroffenen den Schaden zu tragen habe, da die Aufbewahrung des Schlüssels durch den Arzt nicht zu beanstanden sei und der Betroffene zudem nicht verpflichtet sei, nach dem Zweitschlüssel zu suchen. Grobe Fahrlässigkeit ist nur dann Tatbestand, wenn jemand von der Entwendung seines Zweitschlüssels weiß und dennoch keine weiteren Sicherungsmaßnahmen trifft.
Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen: 8 U 128/03

Vorsicht bei Erklärungen am Unfallort

Eine Erklärung am Unfallort, man sei "schuld“ an dem Unfall, kann schwerwiegende Folgen haben - nämlich die Schadensersatzverpflichtung der Person selbst, ohne dass der Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig wird.
In dem entschiedenen Fall wurde seitens der Verursacherin am Unfallort erklärt, den Unfall verschuldet zu haben. Diese Erklärung wiederholte sie dann in einer Werkstatt im Beisein des Geschädigten. Tatsächlich war es jedoch so, dass die Unfallschilderungen kontrovers waren, so dass der Hergang nicht geklärt werden konnte.
Die Schädigerin wurde aufgrund ihres Schuldbekenntnisses zum Schadensersatz verpflichtet, der hinter ihr stehende Haftpflichtversicherer, der im Normalfall alle Schäden auszugleichen hätte, musste aber nicht zahlen.
Landgericht Waldshut-Tiengen, Aktenzeichen 2 S 111/03

Riskante Ausweichmanöver für Kleintiere

Ein Kleintier muss notfalls überfahren werden - wer ihm ausweicht, muss einen daraus resultierenden Schaden selber zahlen. Wer plötzlich vor sich auf der Straße ein Kleintier (z.B. Fuchs) sieht, sollte lieber eine Kollision mit dem Tier riskieren als ein möglicherweise fatales Ausweichmanöver.
In einem Fall, auf den die Verkehrsrechtsanwälte der Deutschen Anwaltsauskunft hinweisen, hatte ein Autofahrer versucht, einen Zusammenstoß mit einem Fuchs zu vermeiden. Bei dem Ausweichmanöver kam er von der Straße ab und landete im Graben. Das Auto wurde dabei erheblich beschädigt. Von seiner Versicherung verlangte der Mann daraufhin den Ersatz der so genannten Rettungskosten. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen.
Die Koblenzer Richter schlossen sich im Ergebnis der Argumentation des Unternehmens an. Zu Rettung geboten seien Handlungen nur, wenn die damit verbundenen Aufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünden. Drohe ein Zusammenstoß mit einem Tier, müsse der versicherte Sachschaden gegen den „durch ein Brems- und Ausweichmanöver drohenden möglicherweise mehrfachen Fahrzeug- und Personenschaden“ abgewogen werden.
Ein Kriterium für diese Abwägung sei die Größe des Tieres, hieß es in dem Urteil weiter. Das Ausweichmanöver im konkreten Fall wurde als grob fahrlässig eingestuft, so dass die Versicherung nicht zahlen musste.
Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen: 10 U 1442/02

Besondere Sorgfaltspflichten in Spielstraßen

In einer Spielstraße muss manchmal auch langsamer als Schritgeschwindigkeit gefahren werden - und selbst dann muss der Autofahrer bei einem Unfall oft noch zahlen. In einer Spielstraße gilt nicht nur, dass lediglich mit Schrittgeschwindigkeit von 4 bis 7 km/h gefahren werden darf. Vielmehr muss bei unklarer Verkehrslage sowie Sichtbehinderung durch geparkte Fahrzeuge die Geschwindigkeit derart herabgesetzt werden, dass nur noch von einem „Weitertasten“ die Rede sein kann, um zu verhindern, dass beispielsweise hinter dem die Sicht behindernden Pkw ein Kind hervorläuft und es zum Zusammenstoß kommt. Erfolgt ein solcher dann doch, liegt der Tatbestand zumindest der fahrlässigen Körperverletzung vor, so dass der Angeklagte hier zu einer Geldbuße verurteilt wurde. 
Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 1 Ss 150/03

Seitenabstand

Wer an Personen vorbeifährt, muss sehr viel Abstand halten. Beugt sich eine Person bei geöffneter Fahrertür in einen auf dem Seitenstreifen abgestellten Pkw hinein, ist ein Sicherheitsabstand von einem Meter beim Überholen dieses Pkw nicht ausreichend. Vielmehr muss der Vorbeifahrende damit rechnen, dass die Tür noch weiter geöffnet wird. Kommt es dann zu einer Berührung der geöffneten Tür mit der rechten Seite des vorbeifahrenden Fahrzeugs, ist von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen.
Oberlandesgerichts Hamm, Aktenzeichen 6 U 240/03

Alkoholtest darf nicht sofort erfolgen

Wird eine Atemalkoholmessung durchgeführt, ist insbesondere in einem Grenzfall genauestens auf die Wartezeit von mindestens 20 Minuten zwischen Ende des Alkoholkonsums und der Messung zu achten. Lässt sich die notwendige Zeitspanne später in der Hauptverhandlung nicht mehr eindeutig feststellen, wirken sich diese Zweifel an der Wartezeit zu Gunsten des betroffenen Fahrzeugführers aus. 
Oberlandesgerichts Karlsruhe, Aktenzeichen 1 Ss 30/04

Kein Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer

Bei einer langen Verfahrensdauer haben Verkehrssünder gute Chancen, den Führerschein behalten zu dürfen - sofern sie die lange Verfahrensdauer nicht verursacht haben. Dauert ein Verfahren über die Verhängung eines Fahrverbots mehr als zwei Jahre, ohne dass der Beschuldigte dies zu vertreten hat, so ist die Anordnung eines Fahrverbots widersinnig, wenn in der Zwischenzeit keinerlei Verkehrsverstoß begangen wurde.
Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen Ss 247/04 (B) – 132 B

Vorschäden verschweigen

Sowohl Nutzungsausfall als auch Sachverständigenkosten sind dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls grundsätzlich zu ersetzen. Dies gilt für den Nutzungsausfall sogar dann, wenn bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ein Ersatzfahrzeug tatsächlich gar nicht angeschafft wird.
Versucht der Geschädigte jedoch, den Wiederbeschaffungswert durch den Sachverständigen dadurch höher bewerten zu lassen, indem er diverse Vorschäden verschweigt, hat er in mehrfacher Hinsicht das Nachsehen - zum einen erhält er den Wiederbeschaffungswert gerade nicht in der gewünschten Höhe, zum anderen wird damit das Gutachten des Sachverständigen für die Schadensregulierung unbrauchbar und der Geschädigte muss die Kosten hierfür selbst tragen.
Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 12 U 96/03

Martinshorn bei Zivil-Fahrzeugen ist zu leise

Der allgemeine Grundsatz, dass ein längere Zeit vor dem Einfahren eines Polizei- oder Rettungsfahrzeugs in die Straßenkreuzung eingeschaltetes Martinshorn von einem aufmerksamen Fahrer wahrgenommen werden kann und muss, gilt für zivile Fahrzeuge nicht. Denn das unterhalb der Motorhaube eingebaute Martinshorn eines solchen Fahrzeuges erreicht bei weitem nicht dieselbe Lautstärke wie das Martinshorn eines Feuerwehrfahrzeuges oder Polizeifahrzeuges, das außen montiert ist und seine Schallwellen ungehindert abstrahlen kann.
Kammergericht Berlin, Aktenzeichen: 12 U 200/01

Parken im alkoholisierten Zustand

Auch Autofahrer, die im alkoholisierten Zustand lediglich ihr Fahrzeug umparken möchten, können den Führerschein verlieren. Eine Autofahrerin mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille fühlte sich nicht mehr fahrtüchtig und bat ihre Freundin, sie abzuholen. Damit ihr Ehemann nicht das Fahrzeug entdeckt, wollte sie den Wagen, der vor dem Lokal auf einer öffentlichen Straße geparkt war, auf einen zehn Meter entfernten Parkplatz hinter der Gaststätte umparken. Doch leider begegnete der Autofahrerin auf dem kurzen Stück die Polizei. Ergebnis: Die Autofahrerin wurde dazu verurteilt, den Führerschein für 9 Monate abzugeben.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen: 2004-06-24 2 Ss 102/04

Nicht immer ist der Auffahrende Schuld

Ist an einer Ampel der erste Kraftfahrer bereits angefahren und bremst dann plötzlich unvermittelt und abrupt ab, wodurch der zweite auffährt, so trifft den Auffahrenden kein Verschulden. Die Betriebsgefahr seines Pkw tritt hinter die des sich überraschend verhaltenden ersten Pkw-Fahrers zurück.
Kammergericht Berlin, Aktenzeichen: 12 U 165/02

Überholen im Überholverbot

Ein Unfall, der sich beim Überholen in einer Kurve bei überhöhter Geschwindigkeit und unter Missachtung eines Überholverbots ereignet, beruht nicht mehr auf einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Verkehrssituation, sondern auf grober Fahrlässigkeit. Ein solches Verhalten ist unentschuldbar. Die Kfz-Versicherung muss bei einer solch groben Verkehrsgefährdung für den eigenen Schaden nicht aufkommen.
Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen: 9 U 1/99

Bei Kindern ist immer Vorsicht geboten

Wenn ein Autofahrer innerorts ein Kind erblickt und auch nur die kleinste Möglichkeit besteht, dass es auf die Fahrbahn laufen könnte, darf er keine 50 km/h mehr fahren. Die laut Straßenverkehrsordnung zulässige Geschwindigkeit gilt nämlich nur "unter günstigsten Umständen". Die sind nicht gegeben, wenn sich ein siebeneinhalb Jahre altes Kind erkennbar dem Straßenrand nähert.
Allenfalls bei größeren Kindern kann man darauf vertrauen, dass sie nicht auf die Fahrbahn laufen. Aber selbst dieser Vertrauensgrundsatz gilt nur, wenn keine Gefährdung des schwächeren Verkehrsteilnehmers erkennbar ist.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 24 95/99

Profiltiefen unter 3 Millimeter können teuer werden

Wer seine Reifen bis zur Verschleißgrenze abfährt, riskiert seinen Versicherungsschutz. Eine Profiltiefe von mindestens 3 Millimetern ist deshalb empfehlenswert.
Ein Mann war auf regennasser Fahrbahn bei 120 km/h ins Schleudern geraten und bekam das Fahrzeug nicht mehr unter Kontrolle. Die Versicherung verweigerte den Ersatz des entstandenen Schadens, da die Reifen zu stark abgefahren gewesen seien. Der Unfall sei deshalb grob fahrlässig verschuldet worden. Obwohl die Reifen noch ein Restprofil von über 1,6 Millimeter hatten, entschied das Landgericht Itzehoe zu Gunsten des Versicherers. Wer seine Reifen bis zur zugelassenen Verschleißgrenze abfahre, riskiere seinen Versicherungsschutz, so das Gericht. Auch wenn das Fahren mit solcher Profiltiefe noch keine Ordnungswidrigkeit darstelle, gehöre die Gefahr von Aquaplaning zum Allgemeinwissen jedes Autofahrers. Passiere unter solchen Bedingungen ein Unfall, sei der grob fahrlässig herbeigeführt.
LG Itzehoe, Aktenzeichen: 3 O 153/00

Inliner müssen rechts laufen

Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Inlineskater auf der rechten Fahrbahn laufen. Die Vorschriften für Fußgänger gelten für Inlineskater nicht, weil sie weder Fußgänger im eigentlichen Sinne sind noch Kinderwagen, Rollstühlen oder Rollern gleichzusetzen sind. Mit Inlineskates wird in der Regel ein Tempo wie mit Fahrrädern erreicht, doch benötigen sie eine Spurbreite von 1,3 Meter, haben einen langen Bremsweg und sind technisch wesentlich schwerer als Fahrräder abzubremsen. Die Schadenersatzklage einer Inlineskaterin gegen den mit ihr kollidierten Fahrer eines entgegenkommenden Motorrollers in einer langgezogenen Linkskurve wurde daher im wesentlichen abgewiesen, weil sie nicht die rechte Fahrbahn benutzt hatte.
Oberlandesgericht Oldenburg, Aktenzeichen: 9 U 71/99

Großraumlimousinen

Fahrer von Großraumlimousinen und anderen breiten Fahrzeugen sollten auf schmalen Straßen sehr vorsichtig mit dem Gegenverkehr umgehen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Die Richter sprachen einem Van-Fahrer eine Mitschuld daran zu, dass ein entgegenkommender Fahrer bei einem Ausweichmanöver von der Fahrbahn abgekommen war, obwohl man dem Van-Fahrer keinen Verstoß von der Rechtsfahr-Pflicht nachweisen konnte und obwohl sich beide Fahrzeuge nicht berührt hatten.
Die Richter begründeten dies damit, dass das Fahrzeug des beklagten Van-Fahrers die Fahrweise des Klägers mit veranlasst habe. Deshalb sei der Schaden "im Betrieb" der Großraumlimousine entstanden. Als entscheidend wertete das Gericht, dass der Unfall auf einer "nach dem damaligen Eindruck des Klägers gefährlichen" Annäherung beider Fahrzeuge beruht habe. Weil auf keiner der beiden Seiten ein Fahrfehler feststellbar gewesen sei, müssten sich die beiden Parteien den Schaden teilen.
Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen: 27 U 62/00

Parken auf dem Gehweg

Parken auf dem Gehweg kann richtig teuer werden. Wer mit seinem Auto den Gehweg verengt, muss Schäden, die ein Kind am Pkw verursacht, unter Umständen selbst tragen.
In dem zu verhandelnden Fall befuhr ein dreijähriges Kind mit seinem Kinderfahrrad - ausgerüstet mit Stützrädern - den Gehweg und beschädigte dabei ein halb auf dem Bürgersteig geparktes Auto. Der Pkw-Halter verlangte von den Eltern Schadenersatz in Höhe von mehr als 1.500 Euro. Seiner Meinung nach habe die Mutter ihr Kind nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt.
Das Gericht sah das ganz anders. Einer Mutter kann nicht zugemutet werden, dass sie permanent die Lenkstange des Kinderfahrrads festhält. Da sich der klagende Pkw-Halter selbst nicht ordnungsgemäß verhalten hat, hat er die Ursache für die Verengung des Gehweges gesetzt. Damit muss er solche "Kollisionen" in Kauf nehmen und hat keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Amtsgericht München, Aktenzeichen: 212 C 3930/98

Keine Geschwindigkeitsüberschreitung

Kann der Autofahrer während eines Überholvorgangs ein geschwindigkeitsbegrenzendes Verkehrsschild, das nur auf der rechten Fahrbahnseite angebracht ist, nicht wahrnehmen, so kann ihm kein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß zur Last gelegt werden.                                                                                    
Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: NZV 2002, 409

Grobe Fahrlässigkeit bei Überfahren eines Stop-Schildes

Das Überfahren eines Stoppschildes stellt ein objektiv grob fahrlässiges Verhalten dar und ist ein Indiz für ein auch subjektiv grob fahrlässiges Verhalten. Dies gilt in besonderer Weise dann, wenn die Kreuzung ampelgesichert ist und ein ständiges Blinken des Gelblichts darauf hinweist, dass die Ampelanlage außer Betrieb ist. Die Vollkaskoversicherung ist nicht eintrittspflichtig.                                                                 
Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen: NJW-RR 2002, 535

Betrunkener Radfahrer kann Führerschein verlieren

Wer betrunken Fahrrad fährt, kann seinen Führerschein verlieren. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss den Entzug der Fahrerlaubnis eines Karlsruhers bestätigt, der mit 1,68 Promille auf dem Fahrrad erwischt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Die Stadt Karlsruhe hatte ihn zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV aufgefordert. Als der Mann der mehrmaligen Aufforderung nicht nachkam, entzog die Stadt ihm den Führerschein. Im Eilverfahren wies das Verwaltungsgericht die Klage des Radfahrers ab. Die Stadt sei verpflichtet, in solchen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern, auch dann, wenn es sich um einen Ersttäter handle. Weigere sich der Betroffene, dann dürfe die Behörde auf seine Nichteignung für den Straßenverkehr schließen.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Aktenzeichen: 12 K 436/02 

Vorfahrtsverletzung

Eine Vorfahrtsverletzung im Straßenverkehr wiegt schwerer als ein Geschwindigkeitsverstoß. Bei einem Unfall trifft daher denjenigen, der dem anderen die Vorfahrt nimmt, die überwiegende Schuld. Dies entschied das Landgericht Coburg in einem Urteil.In dem Fall wollte eine Frau von ihrem Grundstück auf die Ortsstraße einbiegen. Büsche und Bäume verringerten die Sicht nach links auf unter 40 Meter. Die Frau fuhr dennoch zügig an und kollidierte mit einem von links kommenden Motorradfahrer. Der Schaden am Auto betrug 7500 Euro.Der Ehemann der Frau verklagte den Motorradfahrer, weil dieser zu schnell gefahren sei und die Frau den Unfall daher nicht habe vermeiden können. Die Richter stellten fest, dass der Motorradfahrer zwar mindestens 60 Stundenkilometer fuhr und damit zu schnell war. Die Frau habe aber gegen ihre gesetzliche Pflicht verstoßen, sich in Anbetracht der schlechten Sicht einweisen zu lassen. Zudem hätte sie sich in die Straße «hineintasten» müssen. Das Ehepaar bekommt deshalb nur ein Drittel des Schadens ersetzt.
Landesgericht Coburg, Aktenzeichen: 32 S 21/02

Linksabbieger trägt bei Zusammenstoß mit Überholer Hauptschuld

Wer nach links abbiegt und dabei mit einem überholenden Fahrzeug kollidiert, muss den überwiegenden Teil des Schadens tragen. Jeder Autofahrer habe sich vor dem Linksabbiegen nicht nur durch Blick in den Spiegel, sondern notfalls mit einer Kopfdrehung zu überzeugen, dass kein Fahrzeug von hinten komme.Das OLG Frankfurt verurteilte einen Autofahrer zu einer Haftungsquote von 75 Prozent. Der Autofahrer wollte mit seinem PKW nach links in einen Feldweg einbiegen. Dabei übersah er ein überholendes Fahrzeug, das sich zu diesem Zeitpunkt im «toten Winkel» der Rückspiegel befand. Das OLG hielt dem abbiegenden Autofahrer vor, den Unfall weit überwiegend verschuldet zu haben. Als unerheblich werteten die Richter dabei, dass der Mann den Blinker gesetzt hatte. Dies entbinde ihn nicht von der Verpflichtung zur Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs.                                                                                                                       
Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen: 1 U 113/01

Alte Geschwindigkeitsschilder mit dem Zusatz "km"

Behördlich angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen laut ACE Auto Club Europa nur noch dann beachtet werden, wenn das dafür vorgesehene Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung in seiner gültigen Fassung entspricht. Geschwindigkeitsschilder, die mit dem inzwischen offiziell weggefallenen Zusatz "km" versehen sind, entfalten für Kraftfahrer daher keine Verbotswirkung mehr. Zu diesem Fazit gelangte das Oberlandesgericht Stuttgart in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung. Nach ACE-Angaben stützten sich die Richter bei ihrem Urteil auf die begrenzte Geltungsdauer des fraglichen Verkehrszeichens. Das zuständige Ministerium habe in einem Runderlass selbst die Auffassung vertreten, dass die alte Beschilderung zur Tempobegrenzung nach dem 31.12.1998 für Verkehrsteilnehmer "unbeachtlich" ist. Insofern spiele auch die Frage keine Rolle, ob geringfügige Abweichungen von der vorgeschriebenen Ausgestaltung generell zur Ungültigkeit von Verkehrszeichen führt.Im konkreten Fall musste ein vermeintlicher Geschwindigkeitssünder keine Strafe zahlen. Ihm war vorgehalten worden innerorts das Tempo von 30 km/h missachtet zu haben. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war allerdings mit dem alten und damit falschen Schild ("km"- Zusatz) vorgeschrieben worden. Mit gemessenem Tempo von 42 km/h hatte sich der Fahrer also korrekt verhalten.Der ACE forderte die Straßenverkehrsbehörden auf, ihre Beschilderung flächendeckend auf den aktuellen Stand zu bringen, um so mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der ACE schätzt, dass beispielsweise die seit 01. Februar 2001 für Kreisverkehre vorgeschriebene neue Beschilderung in über 80 Prozent der Fälle noch nicht umgesetzt wurde. Während von Verkehrsteilnehmern erwartet werde, dass sie zu einem Stichtag ihr Verhalten neu eingeführten Verkehrsvorschriften anpassten, dürften staatliche Behörden bei der Beschilderung offenbar schlampig und nachlässig verfahren.                                                                                                             
Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen: 5 Ss 348/2000)

Keine Haftung trotz überhöhter Geschwindigkeit

Im verhandelten Fall hatte sich ein Pkw-Fahrer einem Kreuzungsbereich bei Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von 67 km/h statt erlaubter 50 km/h genähert. Es kam zu einem Zusammenstoß mit einem 14-jährigen Fahrradfahrer, der ein Stoppschild überfuhr und hierdurch den Zusammenstoß herbeiführte. Da der Unfall mit den gleichen Verletzungsfolgen auch dann passiert wäre, wenn der Pkw-Fahrer ordnungsgemäß die Geschwindigkeit eingehalten hätte, trat hier die Betriebsgefahr des Pkws vollkommen zurück und das alleinige Verschulden wurde dem die Vorfahrt missachtenden Radfahrer zugewiesen.
Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen 14 U 179/02

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