Seite weiterempfehlen

  Druckversion


               
 


Die Fahrschule Ruess Smartphone App
 

 


Nepper, Schlepper, Bauernfänger?!

Unfall mit Schuld

Wenn Sie der Verursacher eines Autounfalls sind, müssen Sie für den angerichteten Schaden haften. Da dieser Schaden häufig, gerade wenn Menschen verletzt sind, Millionen betragen kann, ist in Deutschland jeder Autohalter verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sie springt ein, wenn es mit Ihrer Schuld auf der Straße kracht.

Um sicherzustellen, dass die Versicherung aber auch wirklich zahlt und sich wegen einer »Obliegenheitsverletzung« das gezahlte Geld von Ihnen nicht zurückholen kann, dürfen Sie den angerichteten Schaden nicht noch unnütz vergrößern.

Die Regeln

  • Leisten Sie unbedingt Erste Hilfe, wenn Personen verletzt sind. Sichern Sie Beweise – möglichst durch Fotos und Zeugen.
  • Unterschreiben Sie kein Schuldanerkenntnis, schon gar nicht gegenüber dem Geschädigten. Es reicht, den Unfallhergang sachlich zu schildern.
  • Rufen Sie möglichst noch am Unfalltag Ihre Versicherung an und sagen Sie ihr wahrheitsgemäß, was geschehen ist. Zur schriftlichen Anzeige sind Sie innerhalb einer Woche verpflichtet. Das gilt nicht, wenn Sie einen kleinen Sachschaden selbst bezahlen, um in der Schadenfreiheitsklasse nicht zurückgestuft zu werden.
  • Melden Sie sofort Ihrer Versicherung, wenn durch den Unfall jemand gestorben ist. Das Gesetz verlangt die telefonische Mitteilung innerhalb von 48 Stunden.
  • Die Versicherung will alles wissen: Wenn Sie es mit der Polizei (z.B. Anzeige) oder dem Gericht (z.B. Verfahren) zu tun bekommen, müssen Sie auch das mitteilen.


Versicherung

Die Versicherung will alles wissen: Wenn Sie es mit der Polizei (z.B. Anzeige) oder dem Gericht (z.B. Verfahren) zu tun bekommen, müssen Sie auch das mitteilen.
Sollten Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, ist die Versicherung leistungsfrei. Sie kann sich das an den Geschädigten gezahlte Geld von Ihnen zurückholen.
Das gilt allerdings nur mit Einschränkungen. Das Rückforderungsrecht der Versicherung beträgt bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit (z.B. Schuldanerkenntnis gegenüber dem Geschädigten, versäumte Meldepflicht) bis 2500 Euro. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht (z.B. bei Fahrerflucht, unterlassener Hilfeleistung, falschen Angaben) darf die Versicherung bis 5000 Euro von Ihnen zurückfordern, wenn Alkohol oder Drogen im Spiel sind, ebenfalls bis 5000 Euro.
Für den Schaden am eigenen Auto durch einen von Ihnen verschuldeten Unfall kommt Ihre Haftpflichtversicherung nicht auf. Nur wenn Sie eine Vollkaskoversicherung haben, können Sie die Beulen und Kratzer an Ihrem Wagen auf Kosten der Versicherung reparieren lassen. Ihre Schadenersatzansprüche aus der Kaskoversicherung sind jedoch nicht so umfassend wie aus der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. So zahlt die Kasko weder für Wertminderung noch einen Mietwagen oder Nutzungsausfall. Auch auf den eigenen Gutachter müssen Sie verzichten.

Der Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht

Wenn Sie ein Auto beschädigt haben, dessen Fahrer nicht anwesend ist, z.B auf dem Parkplatz, müssen Sie eine angemessene Zeit am Unfallort bleiben. Ein Zettel mit Ihrer Anschrift unter dem Scheibenwischer ersetzt diese Wartepflicht nicht! Das Gesetz schreibt vor, dass Sie auch in solchen Fällen dem Geschädigten zu Auskünften und Mitteilungen über Ihre Person und Ihre Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehen müssen (§ 142 StGB und § 34 StVO). Als eine »angemessene« Wartezeit werten die Gerichte 20 Minuten bis 30 Minuten.
Wer die Wartepflicht erfüllt hat, darf den Unfallort verlassen. Er muß den Geschädigten oder die Polizei aber trotzdem sofort benachrichtigen. Schreiben Sie sich dafür die Nummer des beschädigten Autos auf und erfragen Sie über die Zulassungsstelle den Halter.

Guter Rat

Auskünfte über die Versicherung des Unfallgegners können Sie auch unter der bundesweiten Rufnummer 0180–250 26 erfragen. Alles, was Sie dazu brauchen, ist das amtliche Kennzeichen und, falls vorhanden, Name und Anschrift des Versicherten.

Zufriedene Führerscheinbesitzer








Teilen

(c) 2002-2012 Fahrschule Ruess. Alle Rechte vorbehalten.

Home |  Ausbildung |  Online Anmeldung |  Service |  Über uns |  Wissenswertes |  Bilder-Galerie |  FAQ |  So finden Sie uns