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Nepper, Schlepper, Bauernfänger?!

Schlüsselzahlen

Jeder Besitzer einer Fahrerlaubnis wird unter dem Punkt 12 auf der Führerschein-Rückseite verschiedene Zahlen entdeckt haben. Das sind Ein- bzw. Beschränkungen, welche hinter dem Feld der betreffenden Fahrerlaubnis eingetragen werden.

Was bedeuten diese Zahlen stellt sich nun die Frage? 

a) Schlüsselzahlen in der Europäischen Union

  • 01 Sehhilfe oder Augenschutz, wenn durch ärztliches Gutachten gefordert
  • 01.01 Brille
  • 01.02 Kontaktlinsen
  • 01.03 Schutzbrille
  • 02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
  • 03 Prothese beziehungsweise Ortthese der Gliedmaßen
  • 05 Fahrbeschränkung wegen medizinischen Gründen
  • 05.01 Nur bei Tageslicht
  • 05.02 In einem Umkreis von ....km des Wohnsitzes oder Innerorts....../ innerhalb der Region......
  • 05.03 Ohne Beifahrer - ohne Sozius
  • 05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ......km/h
  • 05.05 Nur mit einem Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
  • 05.06 Ohne Anhänger
  • 05.07 nicht Gültigkeit auf Autobahnen
  • 10 Angepasste Schaltung
  • 15 Angepasste Kupplung
  • 20 Angepasste Bremsmechanismen
  • 25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
  • 30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
  • 35 Angepasste Bedienvorrichtungen
  • 40 Angepasste Lenkung
  • 42 Angepasste (r) Rückspiegel
  • 43 Angepasster Fahrersitz
  • 44 Anpassungen des Kraftrades
  • 44.01 Bremsbetätigung von/hinten Hebel
  • 44.02 Angepasste handbetätigte Bremse
  • 44.03 Angepasste fußbetätigte Bremse
  • 44.04 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
  • 44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupplung
  • 44.06 Angepasste Rückspiegel
  • 44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen
  • 44.08 Sitzhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
  • 45 Kraftrad nur mit Beiwagen
  • 50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
  • 51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
  • 70 Umtausch des Führerscheines Nummer ....., ausgestellt durch ...(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE -Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
  • 71 Duplikat des Führerscheines Nummer ...(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates)
  • 72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125ccm und einer Motorleistung von höchstens 11kw (A1)
  • 73 Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
  • 74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500kg (C1)
  • 75 Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)
  • 76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Gesamtkombination 12.000kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)
  • 77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
    die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
    der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E). 
  • 78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
  • 79(...) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen:
  • 79 (C1E 12.000 kg, L< 3) Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5t.
    Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
  • 79 (S1<25/7.500 kg) Begrenzung der Klasse D und DE auf KOM mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
  • 79 (L<3) Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

b) nationale Schlüsselzahlen

  • 104 Muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen.
  • 171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste.
  • 172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste.
  • 174 Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
  • 175 Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm.
  • 176 Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses.
  • 177 Klasse L auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung.
  • 178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
  • 179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden.
  • 180 Auflage: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.

Zufriedene Führerscheinbesitzer








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