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Alkohol
Wo gehobelt wird, da fallen bekanntlich Späne. Und wo getrunken wird, sinken die Hemmschwellen, auch bekannt. Deshalb war es wohl vernünftig, die Blutalkohol-Promillegrenze für das Führen von Kraftfahrzeugen auf 0,5 Promille zu senken. Was aber oft vergessen wird: Schon 0,3 Promille können zu Fahrfehlern und dem Entzug der Fahrerlaubnis führen !
Die Regeln
- Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er eine Blutalkohol-Konzentration von 0,5 Promille oder mehr hat, oder eine Alkoholmenge, die später zu einem solchen Wert führt, begeht in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit. Es spielt keine Rolle, ob dabei offensichtliche Fahrfehler gemacht worden sind.
- Wer vielleicht weniger gebechert hat, aber schon durch geringe Mengen Alkohol fahruntüchtig ist, kann auch ohne Rücksicht auf den genauen Wert wegen Trunkenheit am Steuer angezeigt werden. Dann droht der Führerscheinentzug. Diese Vorschrift greift, wenn bestimmte alkohol-typische Fahrfehler aufgefallen sind, die auf die so genannte relative Fahruntüchtigkeit schließen lassen. In der gerichtlichen Praxis werden hier schon ab 0,3 Promille die Konsequenzen gezogen.
- Die alte 0,8 Promille-Grenze hat keine Bedeutung mehr.
- Wer mit 1,1 Promille oder mehr erwischt wird, ist immer »absolut fahruntüchtig« und bewegt sich zudem im Bereich einer Straftat.
Probleme
Fahrer, die getrunken haben, könnten sich möglicherweise sicher fühlen, wenn sie sich nur an dem Wert von 0,5 Promille orientieren. Dabei ist ihnen häufig nicht klar, dass bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen der Führerschein schon ab 0,3 Promille in Gefahr ist (und natürlich nicht nur der Führerschein, sondern vor allem das Leben und die Gesundheit aller Beteiligten).
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Zufriedene Führerscheinbesitzer




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