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Nepper, Schlepper, Bauernfänger?!

Kreisverkehr

Seit dem 1.2.2001 kennt die StVO wieder den Begriff »Kreisverkehr«, mancherorts sagt man ja auch Kreisel dazu. Und es wurden auch gleich einige neue Verkehrsregeln ins Leben gerufen, insbesondere was die Vorfahrt und das Blinken angeht. Das Verkehrszeichen 215 (Kreisverkehr), das es bereits bis 1972 gab, wurde reanimiert.

Die Regeln

  • Das blaue Verkehrsschild Nr. 215 signalisiert, dass es sich um einen Kreisverkehr handelt. Üblicherweise steht es zusammen mit dem Schild »Vorfahrt gewähren«; beides zusammen bedeutet: Fahrzeuge im Kreis haben Vorfahrt (siehe Foto)
  • An solchen mit Zeichen 215 beschilderten Kreisverkehren darf beim Einfahren nicht geblinkt werden
  • Es muss aber rechts geblinkt werden, bevor man den Kreis wieder verlassen möchte
  • Man darf die Mittelinsel nicht überfahren. Abkürzen ist also nicht erlaubt. Über die Mittelinsel dürfen allerdings solche Fahrzeuge fahren, die nicht außen herumfahren können, weil sie dafür zu groß sind. Beispiel: Linienbusse, lange Fahrzeug-Anhängerkombinationen
  • Das Halten im Kreisverkehr ist verboten, es sei denn: verkehrsbedingt
  • Das Rückwärtssetzen ist verboten
  • Unnötiges Drehen von Extra-Runden im Kreisverkehr kann die außen Wartenden behindern und verstößt bereits gegen § 1 StVO

Besonderheiten

Wenn weder ein Kreisverkehrsschild noch ein Vorfahrt-gewähren-Zeichen aufgestellt ist, dann gilt »rechts-vor-links« ! Diese unbeschilderten Rondelle sehen den »waschechten« Kreisverkehren ziemlich ähnlich. Sie stammen meist aus der Zeit vor 2001, als es noch keine Kreisverkehrsbeschilderung gab, und kommen gelegentlich in Wohngebieten vor.
 
Der Paragraf 9a der Straßenverkehrsordnung regelt tatsächlich nur den Kreisverkehr mit dem blauen Schild. Kleinere Varianten des Kreisverkehrs ohne Beschilderung regelt der 9a nicht. Somit ist auch nicht wortwörtlich geklärt, ob an einem völlig unbeschilderten Rondell vor der Einfahrt geblinkt werden muss (was bis 2001 gefordert wurde). Es hat sich aber durchgesetzt, dass man sich beim Blinken an einem Rondell genau so verhält wie am Kreisverkehr, weil es einfach, sinnvoll und sicher ist. Das Beste wird sein, man fragt einfach den Fahrlehrer, denn er dürfte sich in seinem Einzugsbereich auskennen und weiß auch, ob es dazu Absprachen mit den Prüfern gibt. Solche Regelungen zwischen der Prüforganisation und der Fahrlehrerschaft helfen oft, beiderseitige Unklarheiten zu beseitigen.

Beispiel

Man nähert sich einem korrekt beschilderten Kreisverkehr (Zeichen 205 zusammen mit 215) mit vier Zufahrtstraßen und möchte in Richtung Geradeaus weiterfahren. So geht's:

  • Tempo herabsetzen
  • die Vorfahrtlage (auch Fußgänger und Radfahrer !) beurteilen
  • die Verkehrssituation überblicken: Wenn der Kreisverkehr ausnahmsweise »verstopft« ist, muss davor gewartet werden, bis genügend Fahrzeuge herausgefahren sind
  • Wenn der Verkehr es zulässt, fließend einfädeln. Wenn nicht, solange warten
  • An der ersten Ausfahrt vorbeifahren, anschließend nach rechts blinken
  • Vor dem Ausfahren noch einmal auf Fußgänger und Radfahrer achten und diese durchlassen
  • Ausfahren



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