Führerscheinklassen
Führerschein-Umtauschpflicht
Führerscheine, welche ab dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind auf 15 Jahre befristet. Das Ablaufdatum ist im Führerschein in der Zeile 4b abgedruckt. Nach Ablauf muss der Führerschein neu beantragt werden. Dazu ist (Stand: 2019) nur ein biometrisches Passbild erforderlich.
Führerscheine, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen zwingend umgetauscht werden. Die Umtauschfristen haben wir in den nachfolgenden Tabellen aufgelistet, wobei hier zwischen Ausstellungsdatum vor und nach 1999 unterschieden wird.
Umtauschfristen
Führerscheine, welche bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr | Umtausch bis: |
---|
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953-58 | 19.01.2022 |
1959-64 | 19.01.2023 |
1965-70 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Führerscheine, welche ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Umtausch bis: |
---|
1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
Wer an seinem alten Führerschein hängt…
…der kann nach Absprache mit der zuständigen Führerscheinstelle den alten Führerschein ungültig machen lassen und ihn somit behalten.
Führerscheinklassen
Hier hast Du einen Überblick über die deutschen Führerscheinklassen.
Klasse | Beschreibung | Mindestalter |
---|
A | Krafträder mit und ohne Beiwagen sowie dreirädrige Krafträder (Trikes) ohne Leistungsbeschränkung | 24 oder
20 bei zweijährigen Besitz der Klasse A2 (praktische Aufstiegsprüfung von Klasse A2 auf A)
Trikes: 21 |
A1 | Leichtkrafträder bis max. 125 ccm³ und max. 11 KW. Verhältnis Leistung/Gewicht nicht mehr als 0,1 KW/KG und
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 45 Km/h und max. 15 KW | 16 |
A2 | Krafträder mit und ohne Beiwagen mit max. 35 KW. Verhältnis Leistung/Gewicht nicht mehr als 0,2 KW/KG; | 18 |
AM | Kleinkrafträder bis max. 50 ccm³, max. 45 km/h und max. 4 KW und
Dreirädrige Kleinkrafträder/vierrädrige Leichtfahrzeuge bis max. 50 ccm³ und 45 Km/h und max. 4 KW, Leichtfahrzeuge max. 350 Kg (bei Elektromotor ohne Batterie) | 15 |
B | Kraftfahrzeug bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht (z.G.) mit einem Anhänger. Anhänger: Die Fahrzeugkombination (z.G. Zugfahrzeug + z.G. Anhänger) darf 3,5 t nicht überschreiten. Anhänger bis 750 Kg (z.G.) sind immer erlaubt. Zahl der Sitzplätze: 8 außer dem Fahrersitz | 18
BF17: 17 |
B Automatik | Der Fahrer darf nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe führen. Eintragung in den Führerschein durch die Schlüsselzahl 78 | 18
BF17: 17 |
B96 | Klasse B Fahrzeug mit einem Anhänger. Die Fahrzeugkombination (z.G. Zugfahrzeug + z.G. Anhänger) liegt zwischen 3,5 t und 4,25 t. | 18 |
BE | Klasse B Fahrzeug mit einem Anhänger das nicht unter Klasse B und B96 fällt. Anhänger max 3,5 t z.G. | 18 |
C | Kraftfahrzeuge über 7,5 t z.G. mit einem Anhänger bis 750 Kg | 21 |
CE | Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge mit Anhänger über 750 Kg z.G. | 21 |
C1 | Kraftfahrzeuge über 3,5 t z.G. bis 7,5 t z.G. mit einem Anhänger bis 750 Kg | 18 |
C1E | Kraftfahrzeuge über 3,5 t z.G. bis 7,5 t z.G. mit einem Anhänger über 750 Kg z.G.. Die Fahrzeugkombination (z.G. Zugfahrzeug + z.G. Anhänger) darf 12 t nicht überschreiten. | 18 |
D | Omnibus mit einem Anhänger bis 750 Kg z.G. | 24 |
DE | Omnibus mit einem Anhänger über 750 Kg z.G. | 24 |
D1 | Omnibus mit einem Anhänger bis 750 Kg z.G.. Max. 8m Länge und max. 16 Fahrgastplätzen. | 21 |
D1E | Omnibus mit einem Anhänger über 750 Kg z.G.. Die Fahrzeugkombination (z.G. Zugfahrzeug + z.G. Anhänger) darf 12 t nicht überschreiten. | 21 |
L | Traktor bis 40 Km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h. Mit Anhänger max. 25 Km/h | 16 |
T | Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Anhänger mehr als 32 Km/h bis max. 60 km/h | 16 |
Schlüsselzahlen
Jeder Besitzer einer Fahrerlaubnis wird unter dem Punkt 12 auf der Führerschein-Rückseite evtl. verschiedene Zahlen entdeckt haben. Das sind Ein- bzw. Beschränkungen, welche hinter dem Feld der betreffenden Fahrerlaubnis eingetragen werden. Was bedeuten diese Zahlen?
(Stand: 19.01.2013)
Schlüsselzahlen der Europäischen Union
- 01 Sehhilfe und/oder Augenschutz, wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
- 01.01 Brille
- 01.02 Kontaktlinsen
- 01.03 Schutzbrille
- 02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
- 03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
- 05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
- 05.01 Nur bei Tageslicht
- 05.02 In einem Umkreis von . . . km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region . . .
- 05.03 Ohne Beifahrer/Sozius
- 05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als . . . km/h
- 05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
- 05.06 Ohne Anhänger
- 05.07 Nicht gültig auf Autobahnen
- 05.08 Kein Alkohol
- 10 Angepasste Schaltung
- 15 Angepasste Kupplung
- 20 Angepasste Bremsmechanismen
- 25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
- 30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
- 35 Angepasste Bedienvorrichtungen
- 40 Angepasste Lenkung
- 42 Angepasste(r) Rückspiegel
- 43 Angepasster Fahrersitz
- 44 Anpassungen des Kraftrades
- 44.01 Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
- 44.02 (Angepasste) handbetätigte Bremse
- 44.03 (Angepasste) fußbetätigte Bremse
- 44.04 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
- 44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupplung
- 44.06 Angepasster Rückspiegel
- 44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen
- 44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
- 45 Kraftrad nur mit Beiwagen35 46 nur dreirädrige Fahrzeuge
- 50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
- 51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
- 70 Umtausch des Führerscheins Nummer . . ., ausgestellt durch . . . (EUUnterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECEUnterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
- 71 Duplikat des Führerscheins Nummer . . . (EU-Unterscheidungszeichen,im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)
- 72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)*
- 73 Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
- 74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)*
- 75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*
- 76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)*
- 77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, soferna) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und´die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen undb) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*
- 78 Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer bei Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss
- 79 (. . .) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
- 79 (C1E > 12 000 kg, L = 3) Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
- 79 (S1 = 25/7 500 kg) Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
- 79 (L = 3) Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
- 79.01 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
- 79.02 Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
- 79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge
- 79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
- 79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
- 79.06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt
- 80 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- 81 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- 90 Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden
- 95 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum . . . erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
- 96 Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.
* Die Schlüsselzahlen 72, 74 – 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis
zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.
Nationale Schlüsselzahlen
- 104 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
- 171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
- 172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
- 174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
- 175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
- 176 Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
- 177 Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein
- 178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
- 179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
- 180 (weggefallen)
- 181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
- 182 Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE, C und CE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
- 183 Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.
- 184 Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Persona) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt undc) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.